Aktuelle Urteile

Aktuelle Urteile zum Arbeitsrecht

 

Zum Ausschluss älterer Arbeitnehmer aus Sozialplanleistungen

Sozialpläne enthalten häufig die Regelung, dass ältere Arbeitnehmer, die nahe an der Grenze zur Rente stehen, bei Kündigungen keine oder geringere Sozialplanleistungen erhalten. Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob diese Differenzierung gegen das europäische Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Im Urteil v. 23.03.2010 – 1 AZR 832/08 – stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass dies nicht der Fall ist. Wenn ältere Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Ausscheiden oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld I durch den Bezug einer Altersrente wirtschaftlich abgesichert sind, ist es möglich, sie von den Sozialplanleistungen auszuschließen. Dies steht im Einklang mit der aktuellen Rechtssprechung des europäischen Gerichtshofes zum Verbot der Altersdiskriminierung.

Zur Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach neuester Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes muss ein Urlaub auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes (31.03. des Folgejahres) arbeitsunfähig krank ist. Diese Rechtssprechung betraf zunächst den gesetzlichen Mindesturlaub. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun (Urteil v. 23.03.2010 – 9 AZR 128/09), dass auch der Schwerbehindertenzusatzurlaub wie der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch abzugelten ist. Etwas anderes könne lediglich hinsichtlich des tarifvertraglichen oder individuell vereinbarten Mehrurlaubes gelten. Wenn keine andere Regelung getroffen ist, ist auch der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit abzugelten. Jedoch können die Parteien des Tarifvertrages oder des individuellen Arbeitsvertrages hiervon abweichende Regelungen treffen.

Zur Tarifpluralität in einem Betrieb

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob in einem Betrieb mehrere Tarifregelungen zur Anwendung kommen können. Bis jetzt galt der Grundsatz der Tarifeinheit. Sofern ein Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers (Verbandsmitgliedschaft oder eigener Abschluss eines Tarifvertrages) tarifgebunden war, galt diese Tarifbindung für alle Arbeitsverhältnisse und zwar unabhängig von der Tarifgebundenheit des einzelnen Arbeitnehmers. Das Bundesarbeitsgericht entscheid nun (Urteil v. 23.06.2010 – 10 AS 2/10), dass der Grundsatz der Tarifeinheit gegen das Recht der Koalitionsfreiheit und das Prinzip der Tarifpluralität verstößt. Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können.

 

Aktuelle Urteile zum Familienrecht

Zum Unterhaltsanspruch der nicht ehelichen Mutter

Grundsätzlich steht der nicht ehelichen Mutter ein Betreuungsunterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater zu. Die Dauer des Unterhaltsanspruches entspricht dem der Mutter, die ein eheliches Kind betreut. Allerdings ist die Berechnung des Unterhaltsanspruches zwischen verheirateten und nicht verheirateten Müttern unterschiedlich. Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines ehelich geborenen Kindes bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, d.h. er errechnet sich anhand des Einkommens des unterhaltsverpflichteten Ehegatten. Der Bundesgerichtshof entschied nun in einem Urteil vom 16.12.2009 (XII ZR 50/08), dass dies jedoch keinen Maßstab für die Berechnung des Betreuungsunterhaltes für ein nicht ehelich geborenes Kind sei. Vielmehr ist ausschlaggebend, wie sich die Wirtschaftsverhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes entwickelt hatten. War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig, bemisst sich seine Lebensstellung nach seinem bis dahin erzielten Einkommen. Sofern sich eine solche nachhaltig fixierte Lebensstellung nicht feststellen lässt, steht der Kindesmutter der Mindestbedarf zu. Dieser beträgt aktuell 770,00 €.

Zur nachträglichen Befristung nachehelichen Unterhaltes

Bis zum 31.12.2007 gab es die Möglichkeit der Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche. Jedoch legte die Rechtssprechung hier einen sehr strengen Maßstab an. Bei sogenannten Langzeitehen – solche die länger als 10 Jahre dauerten – wurden Unterhaltsansprüche unbefristet zugesprochen. Erst mit der Gesetzesänderung ab dem 01.01.2008 änderte sich auch die Rechtssprechung. Es kommt nunmehr entscheidend darauf an, ob ehebedingte Nachteile entstanden sind und wie lange der unterhaltsberechtigte Ehepartner braucht, um diese Nachteile auszugleichen. Dies führt in der Regel auch bei Langzeitehen zu Befristungen von Unterhaltsansprüchen. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob ein vor dem 01.01.2008 getroffener Unterhaltsvergleich, der einen unbefristeten Unterhaltsanspruch vorsah, im Nachhinein befristet werden kann (Urteil v. 26.05.2010 – XII ZR 143/08).

Hierbei geht der Senat grundsätzlich davon aus, dass vertragliche Regelungen später abgeändert werden können. Eine Ausnahme soll nur dann bestehen, wenn dies unmittelbar ausgeschlossen ist. Die Frage, ob die Gründe für eine nachträgliche Befristung vorliegen, werden nach aktuellem Recht beurteilt, so dass auch ursprünglich unbefristete Unterhaltstitel einer nachträglichen Befristung unterworfen werden können. Nach den Ausführungen des Senates sollte dies nicht nur für Unterhaltsvergleiche, sondern auch für Unterhaltsurteile gelten.